Allgemeine Geschäftsbedingungen
IT Vollwartung

1. Anwendungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die „IT-Vollwartung“ (AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Leistungen und Warenlieferungen von eworx, die im Zusammenhang mit dem Vollwartungssystem „IT-Vollwartung“ erbracht werden.

1.2. Die AGB von eworx sind auf alle künftigen (sohin über eine Erstlieferung oder Erstleistung hinausgehende) Geschäfte anzuwenden, selbst wenn der Kunde nicht (mehr) ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen werden sollte.

1.3. Entgegenstehende und/oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, es sei denn, eworx stimmt der Einbeziehung der fremden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zu. In diesem Fall und/oder wenn abweichend besondere Bedingungen für einzelne Verträge schriftlich vereinbart wurden, gelten diese AGB ergänzend und sind auslegend heranzuziehen.

1.4. Die Auftragsbestätigung und/oder die Ausführung der Bestellung durch eworx bedeutet keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.5. Ist der Kunde Vermittler, verpflichtet er sich, diese AGB den Endabnehmern zu überbinden und eworx für sämtliche Schäden, die eworx durch die unterbliebene Überbindung entstanden sind, schad- und klaglos zu halten.

2. Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote von eworx sind stets freibleibend.

2.2. Angaben auf der Website, in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Nutzungsvereinbarung und/oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.3. Bei Angeboten von Kunden an eworx kommt ein Vertragsabschluss – im Falle eines Dauerschuldverhältnisses – durch Unterfertigung der Nutzungsvereinbarung, sonst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung und/oder Erbringung der Leistung zustande.

2.4. Maßgeblich für den vertraglichen Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Nutzungsvereinbarung. In Ermangelung einer Nutzungsvereinbarung ist der Inhalt der Bestell- und/oder Auftragsbestätigung und/oder der Rechnung maßgeblich. Sofern eworx dem Kunden einschlägige Leistungsbeschreibungen zur Verfügung stellt, ist auch der Inhalt der Leistungsbeschreibungen maßgeblich.

2.5. Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße, für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen sowie für die korrekte Angabe seiner technischen Bedürfnisse verantwortlich und trägt die widrigen Folgen der unrichtigen Angaben selbst.

2.6. Der Inhalt der Bestell- und/oder Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Allfällige Abweichungen zu der vom Kunden getätigten Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls der Vertrag mit dem von eworx bestätigten Inhalt zustande kommt.

3. Entgelte, Zahlungs- und Lieferbedingungen

3.1. Die zwischen eworx und dem Kunden vereinbarten Preise und/oder Entgelte verstehen sich – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise.

3.2. Sämtliche Transport- und/oder Verpackungskosten, Fracht- und/oder Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde. Dies gilt auch dann, wenn „Frankolieferung“ vereinbart wurde. Frachtkosten werden nicht vorausgelegt. Dem Kunden werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich eines angemessenen Regiekostenaufschlages in Rechnung gestellt. Die Ware wird nur auf Rechnung und ausdrückliche Aufforderung des Kunden versichert.

3.3. eworx ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – berechtigt, dem Kunden Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge wie insbesondere Montagearbeiten, Reparaturarbeiten, Beratungstätigkeiten, Einschulungen, Programmierungen, Designs für Webseiten, Umstellungsunterstützungen etc. in Rechnung zu stellen. Der Arbeitsaufwand wird zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert – nach den jeweils gültigen Sätzen – in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.4. Service- und Supportleistungen innerhalb der regulären Supportzeiten werden nicht in Rechnung gestellt. Die regulären Supportzeiten sind:

Montag bis Donnerstag 06:30 bis 18:00 Uhr
Freitag 06:30 bis 17:00 Uhr
Samstag 06:30 bis 13:00 Uhr
24. und 31. Dezember 06:30 bis 12:00 Uhr
Kein Service & Support an Sonn- und Feiertagen

3.5. eworx ist berechtigt, Preise nach objektiven Kriterien anzupassen, soweit dies insbesondere aufgrund von Änderungen der Gestehungskosten sachlich gerechtfertigt ist. Erhöhungen und Minderungen der Entgelte sind dem Kunden schriftlich bekannt zu geben. Unter einer Änderung der Gestehungskosten sind insbesondere die Erhöhungen der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger Kosten (wie jene für Materialien, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc.) sowie wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation zu verstehen.

3.6. Eine Entgeltanpassung gemäß Punkt 3.5 stellt eine Änderung der AGB dar. Punkt 18 ist sinngemäß anzuwenden.

3.7. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung sowie etwaiger Nebenforderungen vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria jährlich verlautbarte Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindexes (Jahres-VPI) oder ein an seine Stelle tretender Index, wobei der Jahres-VPI 2020 die Indexbasis bildet.

Die Anpassung erfolgt bis zum 31.1. eines Kalenderjahres in jenem Verhältnis, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Jahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Jahr vor der Anpassung geändert hat.

Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Das angepasste Entgelt ist ab dem Folgemonat gültig.

Die Anpassung an den VPI berechtigt den Kunden nicht zur ordentlichen Kündigung gemäß Punkte 14 und 15.

3.8. eworx ist erst dann zur Bestellungs- und/oder Leistungsausführung verpflichtet, wenn der Kunde allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, alle technischen und kaufmännischen Lieferbelange geklärt wurden und eworx alle für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen erhalten hat.

Insbesondere stehen dem Kunden die Leistungen von eworx bei Dauerschuldverhältnissen erst mit Zahlung des ersten Monatsentgeltes zur Verfügung.

3.9. Die Lieferfristen und -termine werden von eworx nach Möglichkeit eingehalten. eworx behält sich – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – eine Lieferfrist von 30 Tagen vor. Vereinbarte Lieferfristen sind stets „circa“-Angaben und können von eworx, ohne Nachteile (z.B. Zahlung von Verzugszinsen) für eworx, bis zu 8 Wochen überschritten werden. Lieferschwierigkeiten seitens Lieferanten von eworx finden in den genannten Fristen keine Berücksichtigung.

3.10. Wenn die Lieferung und/oder Leistungserbringung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei Zulieferern und/oder beim Produzenten und/oder aufgrund von unvorhersehbaren technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen, unmöglich oder unzumutbar ist, ist eworx berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

3.11. Mangels gegenteiliger, ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung, sind Teillieferungen von Waren zulässig.

3.12. Bei Aufträgen, die mehrere Teilschritte (z.B. Bereitstellung, Lieferung und/oder Installation von Hardware, Schulungen, Wartung etc.) umfassen, ist eworx berechtigt, nach Fertigstellung jedes einzelnen Teilschrittes Rechnung zu legen. eworx ist erst dann zur Leistungserbringung weiterer Teilschritte verpflichtet, wenn der Kunde die zuvor in Rechnung gestellten Teilschritte bereits bezahlt hat.

3.13. Rechnungen sind 8 Tage nach Erhalt, rein netto, fällig bzw. zahlbar. Überweisungen gelten erst mit Eingang auf dem Konto von eworx als Zahlung.

3.14. Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen ist das vereinbarte Entgelt monatlich im Vorhinein bis spätestens 5. des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Zur Erleichterung der Verrechnung kann eworx bis zu drei Monatsentgelte zusammen vorschreiben.

3.15. Die Zahlung kann – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – per Zahlschein, elektronischer Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Verweigert das Kreditinstitut des Kunden den Einzug des Entgelts, wird dies jedenfalls als objektiver Zahlungsverzug des Kunden gewertet.

In diesem Fall kommen Punkt 4.2 und Punkt 4.3 zur Anwendung.

3.16. eworx ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme gilt die Verbindlichkeit erst dann als erfüllt, wenn diese Papiere gedeckt und eingelöst worden sind.

3.17. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, ist eworx berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.18. Mitarbeiter von eworx sind – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.

3.19. Zessionsverbote des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.

3.20. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen jedweder Art ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung wurde von eworx ausdrücklich schriftlich anerkannt und/oder gerichtlich festgestellt. 

4. Verzug 

4.1. Wird die Ware zum vereinbarten Liefertermin nicht abgenommen (Annahmeverzug), ist eworx berechtigt, die Ware für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder selbst oder bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Ebenso ist eworx berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Für (digitale) Leistungen ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.

4.2. Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist eworx berechtigt, entweder unter Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen (Montag – Freitag) vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. eworx behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierender Schäden vor. eworx ist insbesondere berechtigt, nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von monatlich 1% des Rechnungsbetrages zu verrechnen.

4.3. Im Fall des wiederholten Zahlungsverzuges von (periodischen) Entgelten aus Dauerschuldverhältnissen ist eworx berechtigt, den Vertrag zu lösen. Punkt 17.3 kommt zur Anwendung.

4.4. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen – soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind – zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmensgeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

4.5. eworx ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

4.6. Bei Verzug des Kunden mit einer Teilzahlung ist eworx berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt 

5.1. eworx behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

5.2. Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware ausreichend gegen sämtliche, im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu versichern.

5.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an eworx, tritt der Kunde eworx alle ihm aus der Weiterveräußerung zukommenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abtretungen in seinen Büchern zu vermerken.

5.4. Veräußert der Vorbehaltskäufer gegen Barzahlung, übereignet er eworx den Weiterverkaufserlös durch antizipiertes Besitzkonstitut.

5.5. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen, erstreckt sich das Eigentum von eworx entsprechend dem Verhältnis der Wertanteile auch auf die neue Sache.

5.6. Wird/werden die von eworx gelieferten Waren und/oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen, wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von eworx gelieferten Waren wird, so tritt der Kunde sämtliche Ansprüche gegen den Dritten in der Höhe des Wertes der von eworx gelieferten Waren an eworx ab.

5.7. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zugunsten Dritter, sind ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von eworx unzulässig. Pfändungen durch Dritte sind eworx unverzüglich anzuzeigen.

5.8. Im Fall der Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt eine angemessene Preisreduktion in der Höhe von mindestens 30% des Rechnungswertes.

5.9. Der Kunde verpflichtet sich, eworx vor der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit eworx unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum von eworx stehende Waren zurücknehmen kann.

6. Gefahrenübergang 

6.1. Mit der Absendung und/oder Abholung der Ware durch den Kunden oder dessen Beauftragten oder den Transporteur oder dessen Beauftragten, sowie mit der Bereitstellung und/oder Instandsetzung und/oder Installation der Waren beim Kunden, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges auf den Kunden über. 

7. Mängelrüge

7.1. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, spätestens innerhalb von einer Woche, offensichtliche Mängel jedoch unmittelbar beim Empfang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie des Rechts zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln schriftlich zu rügen.

7.2. Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechenden Bescheinigungen zu belegen.

7.3. Die Mängelrüge berechtigt nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages.

8. Gewährleistung

8.1. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, technische Abweichungen und/oder Abweichungen von einem Muster und/oder von einem Prospekt, die dem Angebot und/oder der Bestell- und/oder Auftragsbestätigung zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und/oder Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

8.2. Ausfallzeiten aufgrund von notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, wie beispielsweise Software-Updates stellen keinen Mangel der Leistung dar.

8.3. eworx leistet keine Gewähr für die ständige, vollständige und fehlerfreie Verfügbarkeit der Leistungen. Geringfügige Störungen und/oder Unterbrechungen der Leistung sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

8.4. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, leistet eworx keine Gewähr für die Interoperabilität ihrer Produkte und/oder digitalen Leistungen mit anderen Produkten und/oder Systemen.

8.5. Bei Neuwaren leistet eworx – mit Ausnahme von Punkt 8.1 und Punkt 8.4 – Gewähr für jeden Mangel, der bei Gefahrenübergang vorliegt und innerhalb von 24 Monaten hervorkommt (Gewährleistungsfrist).

8.6. Das Recht des Kunden aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Punkt 8.5 (Verjährungsfrist).

8.7. Bei Softwareprodukten und/oder Programmierleistungen besteht das Recht auf Gewährleistung nur, wenn der Mangel reproduzierbar ist und innerhalb von 4 Wochen nach Gefahrenübergang –schriftlich dokumentiert – gerügt wird.

8.8. Die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen nach § 7 VGG wird – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – ausgeschlossen.

8.9. eworx ist berechtigt, zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu wählen, sofern nur ein geringfügiger Mangel vorliegt. Mehrere (mindestens drei) Verbesserungsversuche sind zuzulassen.

8.10. Im Falle der Auflösung des Vertrages bemisst sich eine etwaige Rückzahlung auf Basis des Kaufpreises, abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts und einer entstandenen Wertminderung.

8.11. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigungsversuche nicht verlängert und/oder unterbrochen.

8.12. Mängelbeseitigungsversuche erfolgen stets ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

8.13. eworx ist nicht verpflichtet, Mängelbeseitigungsversuche vorzunehmen, solange der Kunde offene Forderungen noch nicht beglichen hat.

8.14. Das Recht auf Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Kunde oder ein von eworx nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

8.15. Den Beweis, dass der Mangel schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der Kunde zu führen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

8.16. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die Ware unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum sowie des Mangels bei eworx abzugeben oder an eworx zu senden. Der Kunde trägt die Kosten für den Versand an eworx sowie das Risiko eines etwaigen Verlustes. Werden die von eworx gelieferten Waren und/oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft eines Dritten oder ist der Versand der Sache unmöglich bzw. untunlich, verpflichtet sich der Kunde jede zur Mängelbeseitigung erforderliche Mitwirkung – insbesondere den Zugang zur mangelhaften Sache – sicherzustellen.

8.17. Nicht angekündigte Warenrücksendungen oder Warenrücksendungen, die nicht wie vereinbart gekennzeichnet wurden, werden unbearbeitet retourniert und es wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 20,00 zzgl. Umsatzsteuer verrechnet.

8.18. Stellt sich heraus, dass das reklamierte Produkt keine Mängel aufweist oder dass die Angaben zur Fehlerhaftigkeit des reklamierten Produktes unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 20,00 zzgl. Umsatzsteuer verrechnet.

9. Schadenersatz und Haftung

9.1. eworx haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Bedienung und/oder Installation, unterbliebene Programm- und Datensicherungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Lagerung durch den Kunden oder natürliche Abnützung entstanden sind.

9.2. Sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, haftet eworx nur für Schäden, die eworx grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden wie insbesondere Aus- und Einbaukosten oder entgangenen Gewinn handelt. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden.

9.3. eworx haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene und/oder überprüfte Firewall-Systeme und/oder Schutzsoftware (wie insbesondere E-Mail-Schutzsoftware und/oder Viren- und Trojanerschutzsoftware) umgangen und/oder außer Funktion gesetzt werden.

9.4. eworx haftet nicht für die ständige, vollständige und fehlerfreie Verfügbarkeit der Leistungen. Insbesondere haftet eworx nicht für Nachteile des Kunden, die aufgrund von Störungen und/oder Unterbrechungen der Leistung, die trotz regelmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten unvermeidbar sind, entstehen.

9.5. Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

10. Höhere Gewalt

10.1. Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere Gewalt), wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Energieausfälle und/oder -engpässe (Strom, Gas Wasser etc.), behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen etc., wird die Leistungspflicht der Vertragsparteien für die Dauer des Ereignisses suspendiert.

10.2. Punkt 10.1 gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

10.3. Punkt 10.1 kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich eworx zum Zeitpunkt des Ereignisses in Verzug befinden sollte.

10.4. Gegenseitige Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. eworx benachrichtigt den Kunden so bald als möglich über Leistungshindernisse auf Grund von höherer Gewalt.

10.5. Gegenteilige Klauseln werden ausdrücklich nicht anerkannt.

11. Produkthaftung

11.1. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden durch Produkte, die er überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat (§ 2 PHG).

11.2. Der Kunde verpflichtet sich – für den Fall, dass er Produkte an einen anderen Unternehmer weiterveräußert – die Bestimmung gemäß Punkt 11.1 auf seinen Kunden zu überbinden und eworx für sämtliche Schäden, die eworx durch die unterbliebene Überbindung entstanden sind, schad- und klaglos zu halten.

11.3. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von eworx zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

12. Geistiges Eigentum und Datenschutz 

12.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme samt Quellcodes, Programmdokumentationen etc.) stehen eworx bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellte Software – nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts – zu eigenen Zwecken nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

12.2. Mit dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, wird nur eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und/oder Zurverfügungstellung durch den Kunden wird ausdrücklich untersagt.

12.3. Jede Verletzung der Urheberrechte von eworx zieht Unterlassungs-, Abwehr- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

12.4. Die Anfertigung von einzelnen Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

12.5. Sollte für die Herstellung einer Interoperabilität der Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei eworx zu beauftragen. Kommt eworx dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß öUrhG, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

12.6. An den Kunden übermittelte Daten und Dokumente wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und Muster sind Werke iSd öUrhG und stehen als solche im geistigen Eigentum von eworx. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von eworx dürfen diese weder vervielfältigt, bearbeitet, Privaten und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden.

12.7. Die übermittelten Daten und Dokumente unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht ohne ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von eworx zugänglich gemacht werden.

12.8. Nach der vertragsmäßigen Erbringung der Leistung sind die von eworx übermittelten Daten und Dokumente vom Kunden bzw. dessen Gehilfen (§ 1313a, § 1315 ABGB) unverzüglich, nachweislich und vollständig zu löschen oder auf andere Art und Weise zu vernichten bzw. auf Wunsch von eworx an diese zu retournieren.

13. Geheimhaltung und Datenschutz 

13.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Daten, Informationen und Dokumente, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung der von eworx bereitgestellten Leistungen erhalten, vertraulich zu behandeln und verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Die übermittelten Daten, Informationen und Dokumente dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vertragspartners zugänglich gemacht werden.

13.2. eworx ist gegenüber allfälligen Erfüllungsgehilfen, deren eworx sich bedient, von der Geheimhaltungspflicht gemäß Punkt 13.1 entbunden, sofern eworx ihre Geheimhaltungspflicht auf diese überbindet. eworx haftet für einen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ihrer Erfüllungsgehilfen wie für einen eigenen Verstoß.

13.3. eworx verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art 13 ff DS-GVO können auf der Website von eworx unter www.eworx.at/datenschutzerklaerung eingesehen werden.

13.4. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen –insbesondere die Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen – vorzukehren, sodass eworx die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.

13.5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

14. Beendigung des Vertragsverhältnisses

14.1. Dauerschuldverhältnisse zwischen eworx und dem Kunden enden durch 

  • Ablauf der vereinbarten Zeit 

  • ordentliche Kündigung (Punkt 15) 

  • außerordentliche Kündigung (Punkt 17)

  • Tod der natürlichen Person bzw. Liquidation der juristischen Person (Punkt 18) 

15. Ordentliche Kündigung

15.1. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis zwischen eworx und dem Kunden von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

15.2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (vgl. Punkt 23.2).

16. Kündigungsverzicht bei Dauerschuldverhältnissen (Mindestvertragsdauer) 

16.1. Sofern nichts Abweichendes schriflich vereinbart wurde, verzichten beide Vertragspartner für die Dauer von 12 Monaten ab Vertagsabschluss auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. 

17. Außerordentliche Kündigung 

17.1. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis zwischen eworx und dem Kunden, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von beiden Vertragsteilen aus wichtigen Gründen gelöst werden.

17.2. Ein wichtiger Grund, der den Kunden zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

  • wenn eworx wesentliche Punkte des vertraglich zugesicherten Leistungsumfangs – trotz schriftlicher Aufforderung durch den Kunden – über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen nicht einhalten kann,

  • bei einer Änderung der AGB gemäß Punkt 19.

17.3. Ein wichtiger Grund, der eworx zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

  • wenn der Kunde wiederholt wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt,

  • wenn der Kunde trotz Mahnung und Androhung der Kündigung wiederholt in Zahlungsverzug gerät,

  • wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt (Punkt 3.17),

  • wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. § 25a Insolvenzordnung bleibt davon unberührt,

  • wenn der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben getätigt oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis eworx den Vertrag nicht geschlossen hätte.

17.4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (vgl. Punkt 23.2).

18. Tod natürlicher Person bzw. Liquidation der juristischen Person 

18.1. Ist der Kunde eine natürliche Person, endet ein auf Dauer eingegangenes Vertragsverhältnis zwischen eworx und dem Kunden mit dem Tod des Kunden.

18.2. Ist der Kunde eine juristische Person, endet ein auf Dauer eingegangenes Vertragsverhältnis zwischen eworx und dem Kunden mit deren Liquidation.

19. Änderung der Geschäftsbedingungen 

19.1. eworx ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Diesfalls wird eworx den Kunden über Änderungen durch Zusendung der geänderten AGB an die bekanntgegebene Adresse informieren.

19.2. Die Änderung der AGB berechtigt den Kunden, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Mitteilung der Änderung zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

19.3. Kündigt der Kunde nicht innerhalb der in Punkt 19.2 genannten Frist, gelten die geänderten AGB als vereinbart.

19.4. Die Änderung wird ab dem Datum wirksam, das eworx dem Kunden in der Information gemäß Punkt 19.1 nennt, wobei Entgeltanpassungen nicht vor der nächsten Abrechnungsperiode wirksam werden.

20. Loyalität und Abwerbung

20.1. Die Vertragspartner verpflichten sich – auch mittelbar über Dritte –, jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern der Vertragspartner, die an der Realisierung der Warenlieferungen und/oder Leistungen mitgewirkt haben, für die Dauer der Vertragsabwicklung und 12 Monate nach der vollständigen Vertragsabwicklung zu unterlassen.

20.2. Für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen Punkt 20.1 wird eine Vertragsstrafe (Pönale) in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters vereinbart.

20.3. Diese Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

21. Erfüllungsort  

21.1. Erfüllungsort ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – stets der Sitz von eworx. 

22. Nebenabreden 

22.1.  Mündliche Nebenabreden zu Verträgen, denen diese AGB zugrunde liegen und/oder zu diesen AGB sind unzulässig. Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge, die diesen AGB zugrunde liegen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. 

23. Korrespondenz und elektronischer Geschäftsverkehr 

23.1. Jegliche Korrespondenz zwischen dem Kunden und eworx ist unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.

23.2. Rechtsgestaltende Erklärungen zwischen dem Kunden und eworx, wie insbesondere Bestellungen, Bestellbestätigungen, Nebenabreden, Kündigungen etc. entsprechen dem Schriftformerfordernis, wenn sie per E-Mail übermittelt werden.

24. Gerichtsstand 

24.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder den Vertagsverhältnissen zwischen eworx und ihren Kunden, die diesen AGB zugrunde liegen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von eworx. 

25. Rechtswahl 

25.1. Die zwischen dem Kunden und eworx geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen (IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechts. 

26. Salvatorische Klausel 

26.1. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. 

Zusätzliche Bestimmungen für die Vermietung von Hardware 

27. Pflichten von eworx 

27.1. eworx verpflichtet sich, dem Kunden die Mietsache zu übergeben und für den vereinbarten Zeitraum mit dem festgehaltenen Zweck zu überlassen.

27.2. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist eworx zur Instandsetzung der Mietsache in den Räumlichkeiten des Kunden verpflichtet.

28. Pflichten des Kunden  

28.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bestimmungsgemäß einzusetzen und sie vor Überbeanspruchung zu schützen.

28.2. Der Kunde trägt das Risiko für die Mietsache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Zur Sicherung der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken zu versichern.

28.3. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Modifikationen, Reparaturen oder sonstige Manipulationen an der Mietsache durchzuführen oder – ohne gesonderte schriftliche Einwilligung von eworx – von Dritten durchführen zu lassen.

28.4. Der Kunde verpflichtet sich, eworx jede zur Instandsetzung und/oder Wartung erforderliche Mitwirkung – insbesondere den Zugang zur Mietsache – sicherzustellen. Die Unbenutzbarkeit der Mietsache während der Instandsetzungs- und/oder Wartungstätigkeiten lässt den Entgeltanspruch von eworx unberührt.

28.5. Im Fall der Fehlfunktion der Mietsache, im Schadensfall oder bei Diebstahl der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, eworx unverzüglich schriftlich – unter Beifügung einer Beschreibung des Schadens sowie des Herganges – zu verständigen.

28.6. Der Kunde darf die Mietsache ohne schriftliche Zustimmung von eworx nicht an Dritte weitergeben.

28.7. Sofern Dritte Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Kunde verpflichtet eworx unverzüglich zu verständigen.

29. Schadenersatz und Haftung 

29.1. eworx haftet nicht für die allgemeine Betriebsgefahr der Mietsache.

29.2. Für Schäden des Kunden, die durch die mangelhafte Mietsache verursacht wurden, haftet eworx nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt nicht für Personenschäden.

29.3. Der Kunde haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden an der Mietsache.

29.4. Der Kunde haftet für Schäden, die durch eine verspätete Mängel- und/oder Schadensmeldung entstehen.

Stand: Juni 2023